Juristisches IT-Projektmanagement
Verträge
Typische Vertragsgegenstände
- Beratung, Planung
- Hardware-Lieferungen, Wartung, Service
- Softwareerstellung, -überlassung, -anpassung, -pflege
- Sonstige Dienstleistungen (Installation, Schulungen, Datenübernahme, …)
Angebot/Antrag
- Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist.
- Muss durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden können.
- Muss zumindest die wesentlichen Elemente des Vertrags enthalten (Vertragsparteien und Hauptleistungspflichten).
- BGB § 150
- Verspätete Annahme = neuer Antrag
- Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Veränderungen = Ablehnung und neuer Antrag
- Ein Angebot ist immer verbindlich (Ausnahme: allgemeine Werbeangebote).
Bestellung/Annahme
- Willenserklärung der zweiten Partei als Antwort auf das Angebot.
Vertrag
- Rechtsgeschäft, über das sich zwei oder mehr Parteien einig geworden sind.
- Auch Bestellung (ohne vorheriges Angebot) + Bestellannahme = Vertrag.
- Verschulden bei Vertragsabschluss (c.i.c.)
- Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis.
BGB § 632 Vergütung
- Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
- Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
- Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
- Siehe auch § 612 BGB für Dienstleistungen.
AGBs
- Vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Partei verwendet werden.
- Vorgesehen für eine Vielzahl von Fällen, keine Individualvereinbarung (außer durch ausgehandelte Klausel).
- Individualvereinbarung: Gültig, außer sie verstößt gegen geltendes Recht.
- Geschäftsbedingung: Ungültig bei unangemessener Benachteiligung eines Vertragspartners (große Unterschiede B2C und B2B).
- Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders.
- AGBs unterliegen der Kontrolle (BGB 305 ff.).
- Kollidierende AGBs: Klauseln werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt; restliche Vertragsbestimmungen bleiben bestehen.
Vertragstypen
Entweder werden alle IT-Leistungen einem Vertragstyp zugeordnet, oder einzeln beurteilt. Interpretation des Gerichts und der Inhalt des Vertrags sind maßgeblicher als die Vertragsüberschrift.
-
Kaufvertrag
- Pflichten des Verkäufers (§ 433 I BGB)
- Übergabe der Sache
- Eigentumsverschaffung
- Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln (ehemals „Gewährleistung“)
- Pflichten des Käufers (§ 433 II BGB)
- Zahlung des Kaufpreises
- Abnahme (Entgegennahme) der Sache (≠ Abnahme beim Werkvertrag!)
- Pflichten des Verkäufers (§ 433 I BGB)
-
Werkvertrag
- Eigentliche Abnahme nur beim Werkvertrag gesetzlich vorgesehen (§ 640 ff. BGB).
- Der Hersteller (Unternehmer):
- schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 BGB)
- hat die Projektverantwortung
- trägt das Erfolgsrisiko für das geschuldete Arbeitsergebnis
- schuldet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln (§ 633 BGB)
- Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung
- Der Besteller (Auftraggeber, AG)
- ist zu Mitwirkungs-/Beistellungsleistungen verpflichtet
- hat Anspruch auf eine Nacherfüllung
- schuldet die Abnahme des Werkes (§ 640 BGB)
- muss die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 631 I BGB)
- Abnahme (§ 640 BGB)
- Der Besteller ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, außer es liegen wesentliche Mängel vor.
- Abnahme kann automatisch erfolgen, wenn vom Unternehmer an den Besteller gesetzte, angemessene Frist verstreicht (Abnahmefiktion). Ist der Besteller ein Verbraucher, muss der Unternehmer auf diese Folgen in Textform hinweisen.
- Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält.
- Abnahme kann mündlich, schriftlich, durch Ingebrauchnahme oder Abnahmefiktion geschehen.
- Teilabnahme ist nur bei vertraglicher Vereinbarung sinnvoll – in IT-Projekten oft problematisch.
- Folgen der Abnahme
- Erfüllungsanspruch erlischt
- Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB)
- Änderung der Gefahrtragung (§ 644 BGB)
- Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB)
- Beweislastumkehr:
- Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast für Mangelfreiheit.
- Ab der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel.
- Beendigung
- Aufhebungsvertrag
- Erfüllung
- Kündigungsrechte Auftraggeber (§ 649 BGB)
- AG kann jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen.
- AG muss volle Vergütung zahlen, abzüglich der vom AN ersparten Aufwendungen sowie böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.
- Außerordentliche Kündigung
- Durch AG oder AN aus wichtigem Grund.
- Vergütungsanspruch des AN kann entfallen, wenn die bisherigen Leistungen unbrauchbar für den AG sind.
- Haftung
- Der Höhe nach nicht begrenzt (sollte vertraglich vereinbart werden).
- Gilt für jede Art von Schäden.
-
Dienstvertrag
- Vorab definierter Erfolg ist nicht geschuldet, nur die Zurverfügungstellung qualifizierter Arbeitskraft.
- Schlechtleistung schwerer zu beweisen.
- Weisungsrecht, Projektverantwortung und Entgeltrisiko liegen beim Auftraggeber.
- Schadensersatzanforderungen bei Pflichtverletzung.
- Keine Abnahme wie beim Werkvertrag.
- Kündigung gemäß § 620 ff. BGB.
- Schadensersatzrecht
- Keine Sachmängelhaftung
- Nur bei Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB
- Schlechtleistung sollte vertraglich geregelt werden.
- Beendigung
- Aufhebungsvertrag
- Zeitablauf (§ 620 Abs. 1 BGB)
- Tod des Dienstpflichtigen (§ 613 S BGB)
- Kündigung (§ 621 ff. BGB)
- Ordentlich
- Fristlos (aus wichtigem Grund, § 626 BGB)
-
Mietvertrag
-
Gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen
- „Lizenzvertrag“
- Unechter Lizenzvertrag: Überlassung auf Dauer gegen Einmal-Entgelt auf Datenträger → Kauf.
- Typischer Lizenzvertrag: Wie Miete (zeitlich begrenzte Überlassung gegen regelmäßige Vergütung).
- Überlassung von Standardsoftware zum Download: kein Datenträger → evtl. kein Kauf.
- „Systemvertrag“
- „Projektvertrag“
- „Outsourcing“
- Beispiele: Webdesign, Webhosting, Zugangsvermittlung, Content/Datenbanken, IT-Auslagerung etc.
- Mögliche Probleme
- Anlaufphase/Abnahmekriterien (Transition, Übergabe von Angestellten)
- Datenschutz, Einwilligung
- Re-Transition und Unterstützung
- Service-Level-Agreements
- Haftung in Übergangsphasen
- Kombinationen
- Verschiedene Vertragsgegenstände, die unterschiedlichen Vertragstypen zuzuordnen sind, z.B. Systemvertrag.
- „Lizenzvertrag“
-
Softwareanpassungen
- Werden wie Software-Erstellung behandelt, außer:
- Lieferung durch AN → Kaufrecht über § 651 BGB, § 377 HGB
- Beistellung durch AG → reines Werkvertragsrecht, § 377 HGB nicht anwendbar
- Zurufprojekt → Dienstvertrag
- Werden wie Software-Erstellung behandelt, außer:
Unterschiede im Überblick
Regelung | Kaufvertrag | Werkvertrag | Dienstvertrag |
---|---|---|---|
Gegenstand | Lieferung einer beweglichen Sache, Eigentumsverschaffung | Herstellung des vereinbarten Werks | Erbringung der vereinbarten Leistung |
Gefahrübergang | Mit der Übergabe | Mit der Abnahme | – |
Fälligkeit | Mit Entstehung der Forderung bei Vertragsabschluss (sofern nicht anders vereinbart) | Bei Abnahme, evtl. Anspruch auf Abschlagzahlungen | Nach geleisteten Diensten (falls nichts anderes vereinbart) |
Abnahme | – | Muss erfolgen, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde | – |
Mängelansprüche | Zunächst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz/Ersatz vergeblicher Aufwendungen | Zunächst Nacherfüllung, dann Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz oder Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz/Ersatz vergeblicher Aufwendungen | Kein Mangelanspruch, aber Anspruch wegen Pflichtverletzung (Schadensersatz bei Verschulden) |
Verjährungsfristen | 2 Jahre ab Ablieferung (3 Jahre bei Arglist) | 2 Jahre bei Herstellung einer beweglichen Sache, 3 Jahre bei geistigen Werken oder Arglist | 3 Jahre |
Zugesicherte Eigenschaften / Garantien | Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie | Beschaffenheitsgarantie | – |
Kündigung | – | Kündigungsrecht des Bestellers | Gesetzliche Fristen gelten (sofern nichts anderes vereinbart) |
Bestandteile eines komplexen IT-Vertrags
Reguläre Projektdurchführung:
- Präambel
- Vertragsgegenstand
- Informationsquellen und Dokumentenlage
- Rahmenbedingungen
- Qualitätssicherung und -standards
- Projektdurchführung
- Projektorganisation
- Termine und Fristen
- Leistungsumfang
- Mitwirkungspflichten
- Abnahmeverfahren
- Änderungsverfahren
- Vergütung
- Rechtseinräumung, Nutzungsrechte
„Irregulärer“ Projektverlauf:
- Sach- und Rechtsmängelhaftung
- Haftung und Schadenersatz
- Vertragsbeginn und -beendigung
- Geheimhaltung und Datenschutz
- Vertragsstrafen
- Eskalationsverfahren und Schlichtung
Sonstige Rechte und Pflichten
7. Sonstige Regelungen
8. Abkürzungen und Akronyme
9. Anlagenspiegel
10. Unterschriften
Vorgehensmodelle
Definition: Eine (mehr oder weniger) genaue Anleitung, in welchen Schritten und durch welche Tätigkeiten das Projektziel erreicht werden kann. Alternativ: „Projektmethode“.
Liefert Festlegungen für:
- Projektphasen mit Meilensteinen
- Rollen und Verantwortlichkeiten
- Aufgaben / Aktivitäten
- Arbeitsergebnisse
- Einheitliche Begriffe
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Evtl. Methoden, Techniken, Werkzeuge, Richtlinien / Standards
Ansätze:
- Aufteilung in Phasen (mit detaillierter Beschreibung)
- Anleitung zu Querschnittsthemen (PM, QS, KM, CM, RM, …)
Herkömmliche Modelle
Praktisch immer Werksvertrag. Änderungen laufen über Change-Request-Verfahren (vertragliche Anpassung von Anforderung, Vergütung und Zeitrahmen). Strikte Trennung der Verantwortlichkeiten (sonst Gefahr Dienstvertrag). Rechte an Arbeitsergebnissen oft weniger klar.
- Wasserfallmodell
- Studie → Anforderungsanalyse → Systemdesign → Implementierung → Integration → (Abnahme-)Test → Produktivsetzung.
- Auch mit mehreren Iterationen möglich.
- Rational Unified Process
- V-Modell XT
- Detaillierte Beschreibungen für alle Projektergebnisse (Produkte).
- Vorgehensweisen für alle Ergebnisse in allen Projektabschnitten.
- Projektdurchführungsstrategien und Entscheidungspunkte geben Reihenfolge vor.
- Rollen sind klar zugeordnet.
- Projektqualität wird anhand definierter Anforderungen beurteilt und Abhängigkeiten zu anderen Produkten sind explizit beschrieben.
- Definierte Schnittstelle AG/AN (Wer schuldet wann was wem).
- Standard für IT-Projekte der öffentlichen Hand; auch in privater Wirtschaft nutzbar.
- Sollte auf das Projekt zugeschnitten werden. Planung eng mit dem Vertrag verzahnen.
Agile Modelle
Meist Dienstvertrag oder ArGe (GbR). Keine klare Trennung der Verantwortlichkeiten; das Arbeitsergebnis wird gemeinsam während des Projekts definiert. Vergütung erfolgt oft nach Aufwand. Keine gesetzliche Abnahme/Gewährleistung. Rechte an Arbeitsergebnissen müssen geklärt werden.
Manifeste Werte
- Individuals and interactions over processes and tools
- Working software over comprehensive documentation
- Customer collaboration over contract negotiation
- Responding to change over following a plan
Grundsätze:
- Höchste Priorität: Kundenzufriedenheit
- Software frühzeitig und kontinuierlich liefern
- Änderungsanforderungen jederzeit willkommen
- Tägliche Zusammenarbeit von Fachbereich und Entwicklungsteam
- Motivierte Teammitglieder sind Kern des Projekts
- Selbstorganisation als wichtiges Prinzip
- Fortschritt wird an lauffähiger Software gemessen
- Flexibilität durch Exzellenz in Technik und gutes Design
- Einfachheit ist von grundlegender Bedeutung
- Effektivität wird durch periodische Reviews gesteigert
Thesen:
- Gut geeignet für kleine, teamfähige Teams
- Je agiler → desto mehr Verantwortung für Auftraggeber
- Hohe Transparenzbereitschaft erforderlich
Risiken:
- Auftraggeber
- Zahlung nach Aufwand, selbst wenn Ergebnis unbrauchbar
- Keine Gewährleistung
- Evtl. Miturheberschaft beider Parteien → Software darf nicht allein weiterentwickelt werden
- Auftragnehmer
- Ebenfalls Miturheberschaft
Scrum
-
Rollen
- Product Owner: Verantwortlich für Eigenschaften und Erfolg des Produkts, pflegt Product Backlog, legt Termine, Prioritäten und Anforderungen fest.
- Scrum Master: Verantwortlich für den Prozess (Scrum). Keine Arbeitsanweisungen oder Beurteilung der Entwickler; dient dem Team, beseitigt Hindernisse, Vermittler zwischen Product Owner und Team.
- Entwicklerteam: Selbstorganisierend, schätzt den Umfang der Product-Backlog-Einträge, setzt diese um.
- Stakeholder: Kunden, Anwender, Management.
-
Sprint
- Sprint Planning: Vor jedem Sprint. „Was“ (Auswahl Product Backlog) und „Wie“ (Umsetzung).
- Sprint: 1–4 Wochen, am Ende steht immer ein fertiges Inkrement.
- Daily Scrum: Max. 15 Minuten, reiner Informationsaustausch.
- Sprint Review: Überprüfung mit Stakeholdern, Feedback. Product Owner entscheidet über Abnahme des Inkrements.
- Sprint Retrospektive: Scrum-intern, Verbesserungsvorschläge zur Arbeitsweise.
Crystal
Extreme Programming (XP)
- Funktionalität in User Stories zusammengefasst (GUI, Funktionalitäten, Testszenarien).
- Softwarequalität, QS:
- Pair Programming
- Gemeinsamer Code-Besitz
- Ständige Refaktorisierung
- Schnelle Code-Reviews
- (Automatisierbare) Tests schon vor der Entwicklung erstellt
- Keine überflüssigen Features („You aren’t gonna need it“)
- Kunde ist ständig anwesend
- Extrem kurze Zyklen (Anforderungsanalyse, Design, Implementierung, Test)
- Immer lauffähige Software nach jedem Zyklus
- Kaum/keine Dokumentation
Microsoft Solutions Framework
Qualitätsmerkmale von Vorgehensmodellen
- Vollständigkeit der Phasen
- Einheitliche und verständliche Begriffe
- Erfolgreiche Erprobung
- Änder-, Anpass-, Skalier- und Erweiterbarkeit
- Berücksichtigung neuer Standards, Vorschriften, Normen
- Werkzeugunterstützung
- Kompatibilität zu Verbesserungsprozessen (CMMI, SPICE, …)
Projektmanagement
Herausforderungen
- Projektziel / Qualität: Leistungsvereinbarung, Projektvorgehen, Leistungsbewertung, Projektfortschrittskontrolle, Abnahmen
- Termin: Ablauf- und Terminmanagement
- Aufwand: Ressourcen- und Kostenmanagement
Definition
- Organisation, Planung und Steuerung von Projekten
- Führungsaufgaben, ggf. Teilprojektleitungen
- Zielorientierte Koordination aller Beteiligten
Standards
- Project Management Body of Knowledge
- International Competence Baseline
- Projects in Controlled Environments (PRINCE2)
- Goal Directed Project Management
Aufgaben eines Projektleiters
- Koordination, Planung, Kontrolle, Rekrutierung, Repräsentation, Dokumentation
- Beauftragung und Überwachung von:
- Fachgremium / Fachabteilung
- Externe Dienstleister
- Eskalationsgremium
- Projektteam
- Pflegt u.a.:
- Projekthandbuch
- Projekttagebuch
- Projektplan
- Projektstatusberichte
- Handbuch zur Projektinfrastruktur
- Arbeitsaufträge
- Mitarbeiterprofile
- Besprechungsunterlagen / Protokolle
- Liste der offenen Punkte
- Auslieferungsbegleitpapiere
- Risikoliste
- Projektabschlussbericht
Unterteilung Projektplanung
- Projektplan / Aktivitäten- und Fristenplan: Wer macht wann was?
- Personalaufbauplan: Wann kommen welche Personen dazu?
- Qualitätssicherung: Prüfzyklen etc.
- Auslieferungsplan
- Wartungsplan
- Kostenplan
- Schulungsplan
Typische Bestandteile
- Vorbemerkungen zum aktuellen Projektstand
- Kurzer Abriss des Vorgehens
- Projektorganisation, Rollen der Projektmitglieder
- Annahmen und Rahmenbedingungen
- Aufgaben im Einzelnen mit Abgrenzungen, Abhängigkeiten
- Meilensteine und Prüfkriterien
- Mitarbeitereinsatzplan
- Aufwandsschätzung (Abgleich der benötigten Ressourcen)
- Anforderungen an weitere Ressourcen
- Risikoanalyse
- (Graphischer) Projektplan mit Terminen, Meilensteinen und Ressourcen
- Projektergebnisse („Deliverables“)
- Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
- Beschreibung des Qualitätsmanagements (auch zeitlicher Bezug)
Arbeitspaket
- Ziel des Arbeitspakets
- Voraussetzungen für die Bearbeitung
- Bekannte Abhängigkeiten
- Genaues Ergebnis
- „Abnahmekriterien“
- Benötigte Ressourcen (personell, materiell)
Meilensteine
- Dienen als Zwischenziele
- Werden im Projektplan besonders gekennzeichnet
Spezifikation von IT-Systemen
Begriffe (fachlich)
- Anforderungskatalog
- Anforderungsnummer
- Relativgewicht
- Beschreibung
- Hierarchische Strukturierung
- Status (vorhanden, nicht vorhanden, geplant, individuell)
- Leistungsbeschreibung
- Grobe Spezifikation der Leistungen (häufig in öffentlichen Ausschreibungen)
- Fachkonzept (grob/fein)
- Generelle Anforderungen des Auftraggebers
- Feinspezifikation oft erst später möglich
- Lastenheft
- Vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers
- Weitere Begriffe: Anforderungsspezifikation, Requirements Specification
- Pflichtenheft
- Vom Auftragnehmer erarbeitete Realisierungsvorgaben aufgrund des Lastenhefts
- Juristisch wird mit „Pflichtenheft“ häufig das Lastenheft im technischen Sinne gemeint.
Begriffe (technisch)
- Technische Spezifikation / DV-Konzept
Klassisches Vorgehen
- Planungsphase (Fachliche Grobkonzeption → Fachliche Feinkonzeption)
- Realisierung (Technische Grobkonzeption → Technische Feinkonzeption → Entwicklung)
Pflichtenheft ist in der Planungsphase zentral (Was muss es beinhalten, wer bringt es ein, was gilt, wenn etwas fehlt?).
Verzahnte Vorgehensweise
- Fachliche Grobkonzeption → Projektstart → Technische Grobkonzeption
- Verzahnung von (fachlicher Feinkonzeption, technischer Feinkonzeption, Entwicklung, Test, Integration) in Inkrementen.
Fachkonzept im V-Modell/XT
- Funktionale Anforderungen
- Nicht-funktionale Anforderungen
- Logisches Datenmodell
- Ausarbeitung Schnittstellen
- Benutzerschnittstelle
- Lieferumfang
- Abnahmekriterien
Nicht-funktionale Anforderungen
- Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit
- Aussehen und Handhabung (Look and Feel)
- Benutzbarkeit (Verständlichkeit, Erlernbarkeit, Bedienbarkeit)
- Leistung und Effizienz (Antwortzeiten, Ressourcenbedarf)
- Betriebs- und Umgebungsbedingungen
- Wartbarkeit, Änderbarkeit (Analysierbarkeit, Stabilität, Prüfbarkeit)
- Portierbarkeit, Übertragbarkeit (Anpassbarkeit, Installierbarkeit, Konformität, Austauschbarkeit)
- Sicherheitsanforderungen (Vertraulichkeit, Datenintegrität, Verfügbarkeit)
- Kulturelle und politische Anforderungen
- Rechtliche Anforderungen
Inhalt Fachliches Feinkonzept
- Ziele und Nutzen des Projekts; Ist-Zustand (Infrastruktur, Systemarchitektur, Projekthintergrund)
- Soll-Zustand / Fachliche Details:
- Geschäftsprozesse, Anwendungs- und Testfälle, fachliches Datenmodell, Berechtigungsmodell, wiederverwendbare Systemfunktionen, nicht-funktionale Anforderungen, Schnittstellen, Soll-Systemarchitektur, Soll-Infrastruktur
- Auswirkungen: Fachliche und organisatorische Auswirkungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, offene Punkte
- Formalien (Referenzdokumente, Glossar)
Inhalt DV-Konzept (Technisches Konzept)
- Systemarchitektur: Schichtenmodell, Komponenten, Verteilung, Schnittstellentechniken/-kontrakte
- Programmierkonzepte und Querschnittkonzepte: Standards, Programmierrichtlinien, UI-Konzept, Protokolle, Prozessmodell, Datenhaltung, Transaktionskonzept, Berechtigungskonzept, Umsetzung nicht-funktionaler Anforderungen, Testfälle, Testdaten
- Vorgaben und Auswirkungen: Infrastruktur, Auswirkungen auf den Betrieb, offene Punkte
- Formalien (Referenzdokumente, Glossar)
Verantwortlichkeit Fachkonzept
- Auftraggeber:
- Definition der Projektziele
- Bereitstellung Infos/Unterlagen zur Ist-Analyse
- Definition der Anforderungen (Compliance, BaFin, GoBS, Basel II …)
- Freigabe verfeinerter Anforderungen
- Aussagen zur Einführbarkeit von Stufen
- Auftragnehmer:
- Methodisches Vorgehen
- Verfeinerung der Anforderungen
- Vorschläge zur Stufenplanung
- Schätzung der Realisierungskosten
- Klärung fachlicher und organisatorischer Auswirkungen
- Prüfungspflicht (Software nach Stand der Technik) → haftet, wenn er Fehler nicht erkennt.
Hierarchie der Beschaffenheitsebenen
- Vereinbarte Beschaffenheit
- Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (wenn keine Vereinbarung existiert)
- Eignung für die gewöhnliche Verwendung (und Erwartung des Bestellers nach Art des Werks)
Widersprüchliches Pflichtenheft
- Grundsätzlich mittlerer Ausführungsstandard, außer Fehler waren offensichtlich → Schadensersatz durch AN möglich.
Vernichtetes Pflichtenheft
- Auftraggeber ist zur Nachlieferung verpflichtet.
Dokumentation (verpflichtend)
- Programmiererdokumentation: Beschreibung des Quellcodes
- Methodendokumentation: Mathematische Algorithmen, wissenschaftliche/kaufmännische Verfahren
- Installationsdokumentation: Erforderliche Hardware/Software, Installation/Updates/De-Installation
- Benutzerdokumentation: Handbuch, Online-Hilfe etc.
- Datendokumentation: Formate, Datentypen, Beschränkungen, Import-/Export-Schnittstellen
- Testdokumentation
- Entwicklungsdokumentation
Mitwirkungsleistungen
BGB § 631 (Vertragstypische Pflichten beim Werksvertrag)
- Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
BGB § 642 (Mitwirkung des Bestellers)
- Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzugs, der Höhe der Vergütung und dem, was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft hätte erwirtschaften können.
Beispiele für Mitwirkungsleistungen
- Ernennung eines Ansprechpartners für den Auftragnehmer
- Rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten, Räumlichkeiten
- Fortlaufendes Priorisieren und Klassifizieren der Anforderungen
- Sicherstellen der Aktualität und Richtigkeit der Inhalte in der Spezifikation
- Evtl. Umstrukturierung der Organisation
- Definition der Testfälle und Akzeptanzkriterien
- Bereitstellung der Testumgebung
Versäumnisse von Mitwirkungsleistungen
- Mögliche Gründe:
- interner Ressourcenengpass
- unzureichende Aufgabenstellung durch den Auftragnehmer
- mangelndes Know-how
- Uneinigkeiten über Mitwirkungsleistungen
- Versäumte Prüfung der Mitwirkungsleistungen vor Vertragsabschluss
Mitwirkungsobliegenheit
- Mitwirkungsleistungen sind i.d.R. nicht einklagbar (§ 642 BGB).
- § 642 BGB regelt Entschädigungsansprüche bei Verzug, keine Erfüllungsansprüche.
Folgen unterlassener Mitwirkung
- § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung)
- Der Unternehmer kann dem Besteller eine Frist setzen und mit Kündigung drohen, falls die Handlung nicht erbracht wird. Erfolgt die Mitwirkung nicht fristgerecht, gilt der Vertrag als aufgehoben.
- Schadensersatzanspruch
- Obliegenheit: Kein Erfüllungsanspruch, aber Entschädigung aus § 642 BGB möglich
- Pflicht:
- Hauptpflicht → Anspruch bei expliziter vertraglicher Regelung
- Unselbstständige Nebenpflicht → Haftung aus §§ 280, 311 Abs. 2 und 3 BGB
- Selbstständige Nebenpflicht → Ansprüche aus §§ 281, 280 Abs. 1 und 323 BGB
- Empfohlene vertragliche Vereinbarungen
- Möglichst präzise und vollständig
- Art und Umfang
- Qualitäts- und „Abnahme“-Kriterien
- Regelung von Vergütungsfragen
- Verzugs- und Schadensersatzregelungen, evtl. Vertragsstrafen
- Bonus-/Malus-Regelungen
- Integration in Aktivitäten- und Fristenplan
- Ausreichend Zeit für AG einplanen (Puffer)
- Zeit für Prüfung der Mitwirkungsleistungen durch den AN berücksichtigen
- AG sollte beachten
- Ressourcen, Reserven, Qualifikation prüfen
- ggf. externe Unterstützung
- Gesamtkoordinator bestimmen (Protokollierung, Change-Management, QM, Terminkontrolle)