Studentenlösung zu “Juristisches IT‐Projektmanagement” und verwandten Themen
Disclaimer
Die hier dargestellten Lösungen wurden von einem Studenten erstellt. Es wird keine Garantie für deren Korrektheit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bitte verwenden Sie diese Lösungen nur als Orientierung und überprüfen Sie sie gegebenenfalls eigenständig.
Aufgabe 1: Juristisches IT‐Projektmanagement
Fallbeispiel
Ausgangssituation (kurz):
Die Firma B (überregionaler Anbieter von Ausbildungs‑ und Fortbildungsseminaren) beauftragt das Softwarehaus S mit der Entwicklung einer Komplettlösung (ca. 1,5 Mio. EUR) zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs. Es wurden zwei der drei Einführungsphasen ohne gravierende Fehler abgeschlossen. In der letzten, komplexeren Phase traten plötzlich Fehler auf, die B als erheblich einstuft. Streitpunkte sind u.a. Abnahme, Mängelbewertung und Mitwirkungspflichten.
Aufgabe 1 a)
Aufgabenstellung:
Unterstellt, dass die gesamte Softwarelieferung als Werkvertrag eingeordnet wird, ist das Softwarehaus S berechtigt, die bereits erhaltene Vergütung zu behalten, auch wenn das Gericht am Ende feststellt, dass die Gesamtabnahme gescheitert ist?
[1 Punkt]
- ja
- nein
Lösung:
- Antwort: ja
Erklärung:
Bei einem Werkvertrag werden bereits erbrachte und – sofern vom Auftraggeber abgenommen – als vertragsgemäß anerkannte Teilleistungen grundsätzlich vergütet. Da in den ersten beiden Phasen keine gravierenden Mängel festgestellt wurden und diese abgenommen wurden, behält S die für diese Phasen erhaltene Vergütung. Die spätere Ablehnung der Gesamtabnahme wegen Mängeln in der letzten Phase führt nicht automatisch zu einer Rückforderung der bereits rechtmäßig gezahlten Werklohnanteile.
Aufgabe 1 b)
Aufgabenstellung:
Warum spielt die „Schwere“ eines Softwareproblems im vorliegenden Fall eine erhebliche Rolle?
[1 Punkt]
Lösung:
- Antwort:
Die Schwere eines Problems bestimmt, ob ein Mangel als erheblich anzusehen ist und somit zur Ablehnung der Abnahme berechtigt. Nur wenn ein Fehler die Funktionalität oder den wirtschaftlichen Betrieb wesentlich beeinträchtigt, ist es gerechtfertigt, vom Vertrag Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei Bagatellfehlern wäre in der Regel Nacherfüllung statt einer vollständigen Abnahmeverweigerung angemessen.
Erklärung:
Die Bewertung der Mangelhaftigkeit orientiert sich daran, ob die vertragsgemäße Leistung noch im wesentlichen gegeben ist oder ob die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Gerade bei IT-Systemen, die im operativen Geschäft eingesetzt werden, kann ein gravierender Performance‑ oder Logikfehler erhebliche negative Konsequenzen haben – während kleinere Darstellungsfehler oft tolerierbar sind.
Aufgabe 1 c)
Aufgabenstellung:
Welche Partei trägt die Beweislast, darzulegen, dass das gelieferte Softwaresystem mangelfrei ist bzw. mit erheblichen Mängeln belastet ist und warum?
[2 Punkte]
- Firma B
- Softwarehaus S
Begründung:
Lösung:
- Antwort: Firma B
Erklärung:
Da die Firma B die Abnahme verweigert und die Mängel rügt, muss sie im Rahmen der Gewährleistungs- bzw. Mangelhaftigkeitsrüge nachweisen, dass die gelieferten Leistungen in wesentlichen Teilen nicht vertragsgemäß sind. Grundsätzlich trägt derjenige, der Mängel behauptet (hier B), auch die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.
Aufgabe 1 d)
Aufgabenstellung:
Nehmen Sie zu den oben genannten Mängeln 1), 2) und 3) Stellung und zeigen Sie insbesondere auf, welchem Vertragspartner das Problem höchstwahrscheinlich zuzuordnen ist und wie gravierend das Problem aus objektiver Sicht einzuschätzen ist.
[6 Punkte]
- Mangel 1)
- Mangel 2)
- Mangel 3)
Lösung:
- Mangel 1)
- Beschreibung: Beim Ausdruck der Liste der offenen Posten werden Belegnummern abgeschnitten.
- Zuständigkeit: Dieses Formatierungsproblem liegt in der Regel in der Verantwortung des Softwarehauses S, da es durch die Software bzw. deren Konfiguration bedingt ist.
- Gravierungsgrad: Da die Liste nur einmal pro Woche gedruckt wird und der Fehler primär optischer Natur ist, handelt es sich um einen geringfügigen Mangel ohne unmittelbare Beeinträchtigung des operativen Geschäfts.
- Mangel 2)
- Beschreibung: Der Check‑In in den Schulungseinrichtungen dauert übermäßig lange (über 5 Minuten pro Teilnehmer), was zu erheblichen Verzögerungen führt und betriebliche Abläufe stört.
- Zuständigkeit:
- Das Softwarehaus S war verpflichtet, eine funktionsfähige Software zu liefern. Allerdings wurden in der Leistungsbeschreibung keine konkreten Performance‑Anforderungen definiert.
- Da S jedoch durch die Auswahl von Standardprodukten und die zugesicherten Konfigurationseinstellungen einen funktionsfähigen Betrieb vermitteln wollte, wird der Mangel in der Regel S zugerechnet, sofern sich später herausstellt, dass die Performance weit unter den üblichen Standards liegt.
- Gravierungsgrad:
- Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Check‑In-Prozesses und der damit verbundenen Störung des Betriebs (z. B. falsche Buchung von Leistungen) ist dieser Mangel als gravierend einzustufen.
- Mangel 3)
- Beschreibung: Die Kontingentverwaltung berechnet bei besonderen Unterbringungsregeln (z. B. getrennte Doppelzimmer für junge Auszubildende) falsch die benötigte Anzahl an Doppelzimmern.
- Zuständigkeit:
- Dies betrifft die Umsetzung einer vertraglich zugesicherten Funktion – hier liegt der Fehler in der Logik bzw. im Algorithmus der Software.
- Da Standardprodukte in der Hotelbranche üblicherweise eine korrekte Berechnung vorsehen, ist S dafür verantwortlich, auch die speziellen Vorgaben von B (z. B. keine gemischte Unterbringung) sachgerecht umzusetzen.
- Gravierungsgrad:
- Da die Zimmerberechnung ein Kernelement der Hotelverwaltung darstellt und direkte wirtschaftliche Konsequenzen (z. B. falsche Buchungszahlen, Mehrkosten) nach sich ziehen kann, ist dieser Mangel als erheblich einzustufen.
Aufgabe 1 e)
Aufgabenstellung:
Im Hinblick auf die Lieferung von Dokumentationen waren im Vertrag lediglich „übliche Dokumentationen“ vereinbart. Was wäre unter diesen Bedingungen als Minimum zu liefern gewesen?
[1 Punkt]
Lösung:
- Antwort:
Als Minimum hätten grundlegende Dokumentationen geliefert werden müssen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung der Software ermöglichen. Dazu gehören:- Ein Benutzerhandbuch (für Endanwender)
- Eine Installations‑/Betriebsanleitung
- Eine Systemdokumentation (zur Fehlerbehebung und für Wartungszwecke)
Erklärung:
“Übliche Dokumentationen” beinhalten in der Regel sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, damit der Auftraggeber die Software eigenständig betreiben, warten und bei Bedarf auch erweitern kann.
Aufgabe 1 f)
Aufgabenstellung:
Ist es aus juristischer Sicht haltbar, dass die Firma B für den Abnahmetest das Softwarehaus S verpflichten wollte, die für die Abnahme benötigten Testdaten zu liefern? Im Vertrag wurde zu diesem Thema nichts vereinbart.
[1 Punkt]
- ja
- nein
Lösung:
- Antwort: nein
Erklärung:
Ohne eine explizite vertragliche Vereinbarung kann B S nicht einseitig verpflichten, Testdaten bereitzustellen. Grundsätzlich obliegt es dem Auftraggeber, wenn nicht anders vertraglich geregelt, selbst für die Bereitstellung der für die Abnahme notwendigen Testdaten zu sorgen.
Aufgabe 1 g)
Aufgabenstellung:
Nach der Entwicklungsphase 1 wurde die Software bereits in den Produktivbetrieb überführt. Ist das Softwarehaus S grundsätzlich verpflichtet, bei der Korrektur von (erwiesenen) Softwarefehlern, die erst im Produktivbetrieb festgestellt werden, auch die fehlerhaft erzeugten Produktivdaten zu korrigieren?
[2 Punkte]
- ja
- nein
Begründung:
Lösung:
- Antwort: nein
Erklärung:
Bei der Korrektur von Softwarefehlern im Rahmen der Gewährleistung ist grundsätzlich nur die fehlerhafte Funktionalität zu beheben. Bereits im Produktivbetrieb erzeugte Daten gelten als Folge der Nutzung und liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Eine Korrektur dieser Daten (Stichwort: „Datenkorrektur“) gehört nicht zum gewöhnlichen Gewährleistungsumfang und stellt eine zusätzliche, gesondert zu regelnde Leistung dar.
Aufgabe 2: Vertragstypen, BGB, Urheberrecht
Aufgabe 2.1 (5 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie fünf wesentliche Unterschiede zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag!
Nr. | Merkmal | Werkvertrag | Dienstvertrag |
---|---|---|---|
1. | Erfolg vs. Tätigkeit | Es wird ein konkreter Erfolg (fertiges Werk) geschuldet. | Es wird eine bestimmte Tätigkeit (laufende Dienstleistung) erbracht. |
2. | Abnahme | Erfordert eine Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. | Eine formale Abnahme ist nicht erforderlich. |
3. | Vergütung | Vergütung ist erfolgsabhängig (Werklohn bei Mangelfreiheit). | Vergütung erfolgt für die erbrachte Tätigkeit, unabhängig vom Erfolg. |
4. | Haftung für Mängel | Es besteht ein Gewährleistungsanspruch bei Mängeln des Werkes. | Mängelhaftung ist meist eingeschränkt und bezieht sich auf Pflichtverletzungen. |
5. | Vertragsbeendigung | Endet mit der Fertigstellung und Abnahme des Werkes. | Kann laufend sein und wird häufig durch Kündigung beendet. |
Aufgabe 2.2 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Was besagt § 640 BGB (Abnahme) sinngemäß? Nennen Sie die entscheidenden vier Punkte.
Lösung:
- Antwort:
- Abnahme als Erfolgsakt: Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk vertragsgemäß erbracht wurde.
- Vergütungsfälligkeit: Die Abnahme begründet den Anspruch des Unternehmers auf Werklohn.
- Gefahrenübergang: Mit der Abnahme gehen die Gefahr und das Risiko der weiteren Verwendung des Werkes auf den Auftraggeber über.
- Beginn der Verjährungsfrist: Abnahme löst die Hemmung bzw. den Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus.
Aufgabe 2.3 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Auf welche verschiedenen Arten kann eine Abnahmeerklärung zustande kommen?
Lösung:
- Antwort:
- Ausdrückliche Abnahme: Der Auftraggeber erklärt formell und eindeutig, dass das Werk abgenommen wird.
- Stillschweigende (konkludente) Abnahme: Durch schlüssiges Verhalten (z. B. Nutzung der Software) wird eine Abnahme angenommen.
- Abnahme unter Vorbehalt: Der Auftraggeber nimmt das Werk ab, behält sich jedoch das Recht vor, Mängel gerichtlich geltend zu machen.
- Formfreie Abnahme: Auch ohne formellen Akt kann durch das Verhalten des Auftraggebers (z. B. Bezahlung ohne Beanstandung) eine Abnahme erfolgen.
Aufgabe 2.4 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Auf welche Arten kann die Beendigung eines Werkvertrags erfolgen?
Lösung:
- Antwort:
- Erfüllung: Das Werk wird fertiggestellt und abgenommen.
- Rücktritt: Bei erheblichen Mängeln oder Vertragsverletzungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
- Kündigung: Eine vertraglich oder gesetzlich zulässige Kündigung beendet den Vertrag vor Fertigstellung.
- Aufhebungsvertrag: Beide Parteien einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Vertrags.
Aufgabe 2.5 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Als welchen Vertragstyp würden Juristen die Überlassung einer Standardsoftware auf Dauer einordnen?
Lösung:
- Antwort:
In der Regel wird dies als Lizenzvertrag eingeordnet, da der Auftraggeber ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software erhält.
Aufgabe 2.6 (5 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie fünf typische Merkmale eines komplexen IT‐Projekts, für das ein umfangreicher IT‐Projektvertrag abgeschlossen wurde!
Lösung:
- Antwort:
- Hohe technische Komplexität: Mehrere Technologien und Schnittstellen müssen integriert werden.
- Vielfältige Stakeholder: Zahlreiche interne und externe Interessenvertreter müssen berücksichtigt werden.
- Lange Projektlaufzeit: Oft über mehrere Jahre mit mehreren Meilensteinen und Phasen.
- Umfangreiche vertragliche Regelungen: Detaillierte Regelungen zu Haftung, Gewährleistung, Change‑Management etc.
- Hohes Abstimmungs- und Koordinationsbedürfnis: Intensive Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Dienstleistern und eventuell Subunternehmen.
Aufgabe 2.7 (10 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie 10 Themen, die für jeden IT‐Projektvertrag von erheblicher Bedeutung sind!
Lösung:
- Antwort:
- Leistungsbeschreibung/Spezifikation: Detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen.
- Projektzeitplan und Meilensteine: Klare Definition von Terminen und Phasen.
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten: Festlegung von Zahlungsbedingungen und Raten.
- Abnahmebedingungen: Kriterien und Verfahren für die Abnahme der Leistungen.
- Gewährleistung und Haftung: Regelungen zur Mängelbeseitigung und Haftungsbegrenzung.
- Änderungsmanagement: Verfahren zur Behandlung von Änderungswünschen (Change Requests).
- Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers: Pflichten des Kunden (z. B. Bereitstellung von Daten, Testumgebungen).
- Datenschutz und Datensicherheit: Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Daten.
- Vertraulichkeit/Geheimhaltung: Regelungen zum Schutz vertraulicher Informationen.
- Vertragsstrafen und Sanktionen: Vereinbarungen bei Nichteinhaltung von Terminen oder Leistungsfehlern.
Aufgabe 2.8 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Was versteht man unter der urheberrechtlichen Erschöpfung?
Lösung:
- Antwort:
Die urheberrechtliche Erschöpfung besagt, dass nach dem erstmaligen rechtmäßigen Inverkehrbringen eines Werkes der Umfang der urheberrechtlichen Verwertungskontrolle erschöpft ist. Das heißt, der Weiterverkauf oder die Veräußerung des ersten rechtmäßig erworbenen Exemplars berührt nicht mehr die urheberrechtlichen Befugnisse des Urhebers.
Aufgabe 3: Vorgehensmodelle
Aufgabe 3.1 (5 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie 5 typische Projektphasen eines IT‐Projekts, das nach dem Wasserfallmodell durchgeführt wird!
Lösung:
- Antwort:
- Anforderungsanalyse: Aufnahme und Dokumentation der Anforderungen.
- System- und Software-Design: Erstellung eines technischen Konzepts und Designs.
- Implementierung: Programmierung bzw. Entwicklung der Software.
- Testphase: Durchführung von Unit-, Integrations- und Systemtests.
- Betrieb und Wartung: Inbetriebnahme sowie langfristiger Support und Pflege.
Aufgabe 3.2 (3 Punkte)
Aufgabenstellung:
Was bedeuten folgende Rollen in einem SCRUM‐Projekt?
Nr. | Rolle | Bedeutung |
---|---|---|
1. | SCRUM‐Master | |
2. | Product Owner | |
3. | Stakeholder |
Lösung:
- Antwort:
- SCRUM‑Master:
- Verantwortlich für die Einhaltung der SCRUM‑Prozesse, unterstützt das Team, beseitigt Hindernisse und fördert die kontinuierliche Verbesserung.
- Product Owner:
- Vertritt die Interessen der Kunden und Stakeholder, definiert und priorisiert das Product Backlog und entscheidet über den inhaltlichen Schwerpunkt der Produktentwicklung.
- Stakeholder:
- Alle internen und externen Interessensgruppen (z. B. Kunden, Anwender, Management), die Anforderungen, Feedback und Erwartungen an das Projekt haben.
- SCRUM‑Master:
Aufgabe 3.3 (3 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie drei wesentliche Merkmale eines Projekts, das mit XP (Extreme Programming) durchgeführt wird!
Lösung:
- Antwort:
- Kurze Entwicklungszyklen: Häufige Iterationen und Releases, um schnell auf Änderungen zu reagieren.
- Starke Teamkommunikation: Methoden wie Pair Programming, tägliche Stand-up-Meetings und kontinuierliches Feedback stehen im Vordergrund.
- Kundenorientierung und kontinuierliche Integration: Enge Zusammenarbeit mit dem Kunden und regelmäßige Integration von Codeänderungen zur Qualitätssicherung.
Aufgabe 4: Spezifikation
Aufgabe 4.1 (3 Punkte)
Aufgabenstellung:
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Fachkonzept und einer technischen Spezifikation?
Lösung:
- Antwort:
Das Fachkonzept beschreibt aus fachlicher und anwendungstechnischer Sicht, was erreicht werden soll (Geschäftsprozesse, Anforderungen, Nutzerbedürfnisse), während die technische Spezifikation konkretisiert, wie diese fachlichen Anforderungen technisch umgesetzt werden (Architektur, Schnittstellen, Technologien, detaillierte Umsetzungsschritte).
Aufgabe 4.2 (5 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie 5 wesentliche Themen, die ein Fachkonzept abhandeln sollte!
Lösung:
- Antwort:
- Zieldefinition und Projektbeschreibung: Darstellung der Geschäftsziele und des Mehrwerts der Lösung.
- Funktionaler Umfang: Beschreibung der gewünschten Funktionen und Abläufe.
- Geschäftsprozesse und Workflows: Analyse und Abbildung der bestehenden und zu optimierenden Prozesse.
- Anwender- und Benutzeranforderungen: Anforderungen, die an die Bedienbarkeit und Nutzerfreundlichkeit gestellt werden.
- Schnittstellen zu anderen Systemen: Festlegung der notwendigen Integrationen in die bestehende IT-Landschaft.
Aufgabe 4.3 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie vier nicht‐funktionale Anforderungen!
Lösung:
- Antwort:
- Performance/Leistung: Zum Beispiel Reaktionszeiten und Durchsatz.
- Sicherheit: Etwa Zugriffskontrollen, Verschlüsselung und Datenschutz.
- Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit: Ausfallsicherheit und kontinuierlicher Betrieb.
- Wartbarkeit/Erweiterbarkeit: Leichte Pflege, Anpassung und Skalierbarkeit der Software.
Aufgabe 4.4 (7 Punkte)
Aufgabenstellung:
Ein Kunde, der in seinem Unternehmen eine passende ERP‐Software einführen und einsetzen möchte, steht oft vor dem Problem, dass er nicht weiß, wie genau vorzugehen ist. In der Annahme, dass der Kunde bereits ein Standardprodukt angeschafft hat, welche weiteren Schritte würden Sie im Hinblick auf die Beauftragung eines IT‐Dienstleisters vorschlagen?
Lösung:
- Antwort:
- Analyse der bestehenden Geschäftsprozesse: Erfassen der Ist-Situation und Identifikation von Optimierungspotenzialen.
- Erstellung eines Lastenhefts: Zusammenstellung aller spezifischen Anforderungen und Wünsche des Unternehmens.
- Ist-Analyse und Gap-Analyse: Vergleich zwischen Standardprodukt und den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens.
- Auswahl und Evaluation von IT-Dienstleistern: Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens (z. B. Teilnahmewettbewerb).
- Definition von Schnittstellen und Integrationskonzepten: Planung der Integration in bestehende Systeme.
- Erstellung eines Implementierungs- und Migrationsplans: Detaillierte Planung der Umsetzungsphasen inklusive Zeitplan.
- Vertragsverhandlungen und Festlegung von SLAs: Klare Regelung von Leistungsparametern, Verantwortlichkeiten und Konsequenzen bei Nichterfüllung.
Aufgabe 4.5 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Welche Ebenen kennt die in der Vorlesung behandelte „Beschaffenheitshierarchie“ und was bedeuten diese Ebenen im Einzelnen?
In welcher Projektsituation wird es wichtig, das hier in Rede stehende Regelwerk (der Beschaffenheitshierarchie) zu kennen und anwenden zu können?
Lösung:
- Antwort:
Die Beschaffenheitshierarchie unterteilt Anforderungen in verschiedene Ebenen, typischerweise:- Fachliche (inhaltliche) Anforderungen: Beschreiben, was das System leisten soll (Geschäftsprozesse, Funktionen).
- Qualitative (nicht-funktionale) Anforderungen: Definieren, wie das System arbeiten soll (z. B. Performance, Sicherheit, Usability).
- Technische Spezifikationen: Konkretisieren, wie die fachlichen und qualitativen Anforderungen technisch umgesetzt werden (Architektur, Schnittstellen, Technologien).
- Detaillierte Designvorgaben: Sehr konkrete Vorgaben, die als Grundlage für die Implementierung dienen.
Diese Hierarchie ist vor allem in komplexen IT-Projekten während der Anforderungsanalyse und Systemplanung von Bedeutung, um eine klare Trennung und Zuordnung der Anforderungen zu gewährleisten und Missverständnisse zwischen Fachbereich und IT-Umsetzung zu vermeiden.
Aufgabe 5: Mitwirkungsleistungen
Aufgabe 5.1 (3 Punkte)
Aufgabenstellung:
Welche Rechtsfolgen können eintreten, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt? Nennen Sie drei wesentliche Punkte.
Lösung:
- Antwort:
- Verzögerung des Projektablaufs: Fehlt die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen oder Ressourcen, kann sich das Projekt erheblich verzögern.
- Erhöhung des Projektbudgets: Zusätzlicher Aufwand und Folgekosten können entstehen, weil Nachbesserungen oder Mehrleistungen erforderlich werden.
- Haftungs- oder Schadensersatzansprüche: Der Auftragnehmer kann sich von Gewährleistungsansprüchen befreien oder Schadensersatz wegen der Verzögerungen bzw. Mehrkosten verlangen.
Aufgabe 5.2 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Welche Punkte sollten nach Möglichkeit vertraglich geregelt werden, wenn die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers festgeschrieben werden sollen? Nennen Sie vier wichtige Punkte.
Lösung:
- Antwort:
- Bereitstellung von Ressourcen: Klare Definition, welche Informationen, Daten, und Zugänge (z. B. IT-Infrastruktur) der Auftraggeber zu liefern hat.
- Fristen und Termine: Vereinbarung von verbindlichen Terminen für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen.
- Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner: Festlegung, wer im Unternehmen des Auftraggebers für die Mitwirkung zuständig ist.
- Konsequenzen bei Nichterfüllung: Regelungen zu Verzugsentschädigungen oder Haftungsausschlüssen, falls Mitwirkungsleistungen nicht erbracht werden.
Aufgabe 5.3 (4 Punkte)
Aufgabenstellung:
Nennen Sie vier typische Mitwirkungsleistungen eines Auftraggebers in einem IT‐Projekt!
Lösung:
- Antwort:
- Bereitstellung relevanter Geschäftsdaten: Übermittlung von Informationen, die für die Systemanforderungen wichtig sind.
- Zugang zu bestehender IT-Infrastruktur: Gewährleistung, dass das IT-Dienstleister-Team auf die erforderlichen Systeme zugreifen kann.
- Mitarbeit bei der Anforderungsdefinition und Testdurchführung: Unterstützung durch Fachexperten zur Abstimmung und Freigabe von Funktionen.
- Bereitstellung von Ansprechpartnern: Benennung von Verantwortlichen, die während des Projekts für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung stehen.
Aufgabe 6: Öffentliche Vergabe
Aufgabe 6.1 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Inwiefern kann von einer Zweiteilung des Vergaberechts gesprochen werden?
Lösung:
- Antwort:
Es wird zwischen dem öffentlichen Vergaberecht (welches speziell für öffentliche Auftraggeber und staatliche Beschaffungen gilt) und dem privaten Vergaberecht (das unter den Grundsätzen der Vertragsfreiheit steht) unterschieden. Eine weitere Unterscheidung besteht zwischen den Regelungen auf nationaler Ebene und den EU-Vergaberichtlinien.
Aufgabe 6.2 (3 Punkte)
Aufgabenstellung:
Was bedeuten die nachfolgenden Begriffe?
Nr. | Begriff | Bedeutung |
---|---|---|
1. | Angebotsfrist | |
2. | Bindefrist | |
3. | Abnahmefrist |
Lösung:
- Antwort:
- Angebotsfrist:
- Der Zeitraum, innerhalb dessen interessierte Anbieter ihre Angebote einreichen müssen.
- Bindefrist:
- Der Zeitraum, in dem ein abgegebenes Angebot rechtlich verbindlich bleibt und nicht widerrufen werden kann.
- Abnahmefrist:
- Der Zeitraum, in dem der Auftraggeber das gelieferte Werk prüfen und abnehmen muss.
- Angebotsfrist:
Aufgabe 6.3 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Welches Anbieterangebot muss in aller Regel den Zuschlag erhalten?
Lösung:
- Antwort:
Das Angebot, das das beste Preis‑Leistungs-Verhältnis (wirtschaftlichstes Angebot) bietet, erhält in der Regel den Zuschlag.
Aufgabe 6.4 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Welchen wesentlichen Vorteil hat ein EU‐weites Vergabeverfahren für einen Anbieter gegenüber einem nationalen Vergabeverfahren?
Lösung:
- Antwort:
Ein EU‑weites Vergabeverfahren eröffnet einen größeren Markt, sodass Anbieter aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mitbieten können – dies erhöht die Wettbewerbschancen und kann zu attraktiveren Aufträgen führen.
Aufgabe 6.5 (1 Punkt)
Aufgabenstellung:
Wozu wird in einem Vergabeverfahren ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt?
Lösung:
- Antwort:
Ein Teilnahmewettbewerb dient dazu, zunächst die Eignung und Qualifikation der potenziellen Bieter zu prüfen, bevor diese zur Abgabe eines vollständigen Angebots aufgefordert werden.
Zusammenfassung
- Juristische Fragestellungen im IT-Projektmanagement (Werkvertrag, Mängel, Abnahme, Mitwirkungspflichten).
- Vertragstypen und rechtliche Grundlagen (Unterschiede Werk‑ vs. Dienstvertrag, § 640 BGB, Lizenzverträge).
- Prozessmodelle und Vorgehensweisen in IT-Projekten (Wasserfallmodell, SCRUM, XP).
- Spezifikation und Anforderungen (Fachkonzept vs. technische Spezifikation, funktionale und nicht‑funktionale Anforderungen).
- Öffentliche Vergabeverfahren und deren Begrifflichkeiten.